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Seebrücke Sellin
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Seebrücke Sellin GmbH

 

1. Geltungsbereich /Geschäftsbedingungen des Kunden

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über

die mietweise Überlassung von Konferenz- ,Bankett- und

sonstigen Räumen zur Durchführung von Veranstaltungen

wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für damit

zusammenhängende weitere Leistungen .

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden

keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies

schriftlich von der Seebrücke Sellin GmbH bestätigt wird.

2. Vertragsabschluss /Überlassung an Dritte

2.1. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung der

Seebrücke Sellin GmbH an den Veranstalter oder durch

rechtsverbindliche Unterschrift des Veranstalters auf dem

Angebot zustande. Veranstalter und die Seebrücke Sellin

GmbH sind Vertragspartner.

2.2. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung

gemieteten Räume und Flächen an Dritte bedürfen der

vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

3. Preise, Zahlungen, Aufrechnung

3.1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gültige

gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sie kann auf Wunsch

gesondert ausgewiesen werden. Überschreitet der Zeitraum

zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate

und erhöht sich der von der Seebrücke GmbH allgemein für

derartige Leistungen berechnete Preis so kann der

Vermieter den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend

erhöhen.

3.2. Umbestellungen wie Änderung der Personenzahl oder

sonstiger wesentlicher Leistungen der Seebrücke Sellin

berechtigen den Vermieter abweichende Preise zu

verlangen.

3.3. Rechnungen der Seebrücke Sellin GmbH sind binnen

10 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.

Bei Zahlungsverzug ist die Seebrücke Sellin GmbH

berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 4 Prozent über

dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank

zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines

niedrigeren, der Seebrücke Sellin GmbH, der eines höheren

Schadens vorbehalten.

3.4. Die Seebrücke Sellin GmbH ist berechtigt, jederzeit

eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung

zu verlangen.

3.5. Der Veranstalter kann nur mit unstrittigen und

rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber

Forderungen der Seebrücke Sellin GmbH aufrechnen.

4. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung,

Stornierung)

4.1. Zum kostenfreien Rücktritt ist der Veranstalter nur

berechtigt, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Andernfalls

ist die Seebrücke Sellin GmbH bei der Stornierung

berechtigt, für die Veranstaltungsräume eine vereinbarte

Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine weitere

Weitervermietung nicht möglich ist.

4.2. Eine kostenfreie Stornierung von Veranstaltungen auf

der Seebrücke Sellin ist bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

möglich, danach treten folgende Fristen und

Pauschalierungen in Kraft:

- zwischen der 6-8 Woche bis Veranstaltungsbeginn

20% des entgangenen Umsatzes

- zwischen der 4-6 Woche bis Veranstaltungsbeginn

40% des entgangenen Umsatzes

- zwischen der 3-4 Woche bis Veranstaltungsbeginn

50% des entgangenen Umsatzes

- zwischen der 2-3 Woche bis Veranstaltungsbeginn

60% des entgangenen Umsatzes

- ab 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80 % des

entgangenen Umsatzes

- bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 % des

entgangenen Umsatzes

War für das Menü oder Büffet noch kein Preis vereinbart,

wird das preiswerteste 3 Gang Menü oder das Büffet des

jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.

Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigen, der

Seebrücke Sellin GmbH der Nachweis eines höheren

Schadens vorbehalten.

4.3. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die

infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall

zu bezahlen.

4.4. Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach

Ziff. 4.1 bis 4.3.entstehen nicht, wenn der Rücktritt des

Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den die Seebrücke

Sellin GmbH zu vertreten hat.

4.5. Der Veranstalter und die Seebrücke Sellin GmbH

haben das Recht, 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn

schriftlich den Vertrag aufzulösen, ohne dass gegenseitige

Schadenersatzansprüche erhoben werden können.

5. Rücktritt der Seebrücke Sellin GmbH

5.1. Wird von der Seebrücke Sellin GmbH verlangte

angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit innerhalb der

vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet,

so ist die Seebrücke Sellin GmbH zum Rücktritt des

Vertrages berechtigt.

5.2. Ferner ist die Seebrücke Sellin GmbH berechtigt, aus

wichtigen Gründen vom Vertrag zurück zutreten,

beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der

Seebrücke Sellin GmbH nicht zu vertretenen Umstände die

Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen; falls

Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angaben

wesentliche Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder

Veranstaltungszweck, gebucht werden; falls begründet

Anlass zu der Annahme haben, dass eine Veranstaltung den

reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das

Ansehen der Seebrücke Sellin GmbH in der Öffentlichkeit

gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und

Organisationsbereich der Seebrücke Sellin GmbH

zuzurechnen ist oder falls der Veranstalter gegen Ziff. 2.2.

oder 11.1 dieser Bedingungen verstößt.

6. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl

und Änderungen der Veranstaltungszeit

6.1. Der Veranstalter teilt der Seebrücke Sellin GmbH

spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn die

endgültige Teilnehmerzahl mit.

6.2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer

gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 10

Prozent wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung

gestellt .Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen

werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen – und

Getränkeumsatzes der 10 Prozent überschreitenden

Ausfälle in Rechnung gestellt:

bis 28 Tage vor Beginn 25% der vereinbarte Leistung

bis 21 Tage vor Beginn 50% der vereinbarte Leistung

bis 14 Tage vor Beginn 75% der vereinbarte Leistung

bis 07 Tage vor Beginn 100% der vereinbarte Leistung

Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10

Prozent ist die Seebrücke Sellin GmbH berechtigt , die

vereinbarten Räume zu tauschen , sofern die Größe der

neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen

ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.

6.3. Eine Erhöhung von mehr als 5 Prozent der

Telnehmerzahlen bedarf der Zustimmung der Seebrücke

Sellin GmbH. Im Fall der Erhöhung wird der Abrechnung

die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

6.4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche

Zustimmung der Seebrücke Sellin GmbH die vereinbarten

Anfangs- oder Schließzeiten der Veranstaltung , so kann

die Seebrücke Sellin GmbH zusätzliche Kosten der

Leistungsbereitschaft gemäß § 315 BGB in Rechnung

stellen , es sei denn , die Seebrücke Sellin GmbH trifft ein

Verschulden an der Verschiebung der Zeiten.

7. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen

Gegenständen sowie Entsorgung mitgebrachter

Gegenstände

7.1. Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt

ausschließlich die Seebrücke Sellin GmbH. Ausnahmen

bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen

wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten

(„Korkgeld“) berechnet.

Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte

Speisen und Getränke und stellt die Seebrücke Sellin

GmbH insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte

frei.

7.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den

feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.

Die Seebrücke Sellin GmbH ist berechtigt, hierfür ggfs.

einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen der

möglichen Beschädigung sind die Aufstellung und

Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur

nach Zustimmung der Seebrücke Sellin GmbH zulässig.

7.3. Sämtliche vom Veranstalter oder von Teilnehmern der

Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige

Gegenstände sowie deren Verpackung sind vom

Veranstalter nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu

entfernen.

Kommt der Veranstalter seinen Entsorgungspflichten nicht

unverzüglich nach, darf die Seebrücke Sellin GmbH die

Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters

vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im

Veranstaltungsraum kann die Seebrücke Sellin GmbH für

die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.

Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren,

der Seebrücke Sellin GmbH der eines höheren Schadens

vorbehalten.

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

8.1. Soweit die Seebrücke Sellin GmbH für den

Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder

sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie

im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des

Veranstalters .Der Veranstalter haftet für die pflegliche

Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt

die Seebrücke Sellin GmbH von allen Ansprüchen Dritter

aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des

Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Seebrücke

Sellin GmbH bedarf der schriftlichen Zustimmung. Durch

die Verwendung dieser Geräte auftretenden Störungen oder

Beschädigungen an den technischen Anlagen der

Seebrücke Sellin GmbH gehen zu Lasten des

Veranstalters, soweit die Seebrücke Sellin GmbH diese

nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung

entstehenden Stromkosten dürfen die Seebrücke Sellin

GmbH pauschal erfassen und berechnen.

8.3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung der

Seebrücke Sellin GmbH berechtigt, Telefon-, Telefax- und

Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann

die Seebrücke Sellin GmbH eine Anschlussgebühr

verlangen.

9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

und Haftung der Selliner Seebrücke GmbH

9.1. Mitgebrachte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder

sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich

auf eigene Gefahr des Veranstalters in den

Veranstaltungsräumen bzw. in der Seebrücke Selliner

GmbH übernehmen keine Bewachungs- oder

Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte

Gegenstände sind nicht früher als 2 Tage vor

Veranstaltungsbeginn in die Seebrücke Sellin GmbH zu

bringen.

Die Seebrücke Sellin GmbH übernehmen für Verlust,

Untergang oder Beschädigung keine Haftung außer bei

grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Seebrücke Sellin

GmbH. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände

obliegt dem Veranstalter.

9.2. Ansonsten haftet die Seebrücke Sellin GmbH - außer

in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur bei

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf

die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflicht.

10. Haftung der Veranstalter für Schäden

10.1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche

im Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer

bzw. -besucher , Mitarbeiter , sonstige Dritte aus

seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

10.2. Die Seebrücke Sellin GmbH kann vom Veranstalter

die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B.

Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

11. Verschiedenes

11.1. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken

und Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung

bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung

der Seebrücke Sellin GmbH.

11.2. Die Seebrücke Sellin GmbH ist verpflichtet, alle

Veranstaltungen, zu denen Musik gespielt wird, bei der

GEMA anzumelden. Die GEMA Gebühren werden von der

GEMA direkt dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

11.3. Änderungen oder Ergänzungen des

Veranstaltungsvertrages bedürfen der Schriftform.

Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den

Veranstalter sind unwirksam.

11.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages

unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden

unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem

angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe

kommen.

11.5. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der

Seebrücke Sellin GmbH. Es gilt das deutsche Recht.

11.6. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheckund

Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr

der Sitz der Seebrücke Sellin GmbH. Sofern ein

Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 ZPO

erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

gilt als Gerichtsstand der Sitz der Seebrücke Sellin GmbH .



 
 

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