Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Seebrücke Sellin GmbH
1. Geltungsbereich /Geschäftsbedingungen des Kunden
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über
die mietweise Überlassung von Konferenz- ,Bankett- und
sonstigen Räumen zur Durchführung von Veranstaltungen
wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für damit
zusammenhängende weitere Leistungen .
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden
keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies
schriftlich von der Seebrücke Sellin GmbH bestätigt wird.
2. Vertragsabschluss /Überlassung an Dritte
2.1. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung der
Seebrücke Sellin GmbH an den Veranstalter oder durch
rechtsverbindliche Unterschrift des Veranstalters auf dem
Angebot zustande. Veranstalter und die Seebrücke Sellin
GmbH sind Vertragspartner.
2.2. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung
gemieteten Räume und Flächen an Dritte bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
3. Preise, Zahlungen, Aufrechnung
3.1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gültige
gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sie kann auf Wunsch
gesondert ausgewiesen werden. Überschreitet der Zeitraum
zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate
und erhöht sich der von der Seebrücke GmbH allgemein für
derartige Leistungen berechnete Preis so kann der
Vermieter den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend
erhöhen.
3.2. Umbestellungen wie Änderung der Personenzahl oder
sonstiger wesentlicher Leistungen der Seebrücke Sellin
berechtigen den Vermieter abweichende Preise zu
verlangen.
3.3. Rechnungen der Seebrücke Sellin GmbH sind binnen
10 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug ist die Seebrücke Sellin GmbH
berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 4 Prozent über
dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank
zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, der Seebrücke Sellin GmbH, der eines höheren
Schadens vorbehalten.
3.4. Die Seebrücke Sellin GmbH ist berechtigt, jederzeit
eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen.
3.5. Der Veranstalter kann nur mit unstrittigen und
rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber
Forderungen der Seebrücke Sellin GmbH aufrechnen.
4. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung,
Stornierung)
4.1. Zum kostenfreien Rücktritt ist der Veranstalter nur
berechtigt, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Andernfalls
ist die Seebrücke Sellin GmbH bei der Stornierung
berechtigt, für die Veranstaltungsräume eine vereinbarte
Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine weitere
Weitervermietung nicht möglich ist.
4.2. Eine kostenfreie Stornierung von Veranstaltungen auf
der Seebrücke Sellin ist bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
möglich, danach treten folgende Fristen und
Pauschalierungen in Kraft:
- zwischen der 6-8 Woche bis Veranstaltungsbeginn
20% des entgangenen Umsatzes
- zwischen der 4-6 Woche bis Veranstaltungsbeginn
40% des entgangenen Umsatzes
- zwischen der 3-4 Woche bis Veranstaltungsbeginn
50% des entgangenen Umsatzes
- zwischen der 2-3 Woche bis Veranstaltungsbeginn
60% des entgangenen Umsatzes
- ab 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80 % des
entgangenen Umsatzes
- bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 % des
entgangenen Umsatzes
War für das Menü oder Büffet noch kein Preis vereinbart,
wird das preiswerteste 3 Gang Menü oder das Büffet des
jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.
Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigen, der
Seebrücke Sellin GmbH der Nachweis eines höheren
Schadens vorbehalten.
4.3. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die
infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall
zu bezahlen.
4.4. Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach
Ziff. 4.1 bis 4.3.entstehen nicht, wenn der Rücktritt des
Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den die Seebrücke
Sellin GmbH zu vertreten hat.
4.5. Der Veranstalter und die Seebrücke Sellin GmbH
haben das Recht, 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn
schriftlich den Vertrag aufzulösen, ohne dass gegenseitige
Schadenersatzansprüche erhoben werden können.
5. Rücktritt der Seebrücke Sellin GmbH
5.1. Wird von der Seebrücke Sellin GmbH verlangte
angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit innerhalb der
vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet,
so ist die Seebrücke Sellin GmbH zum Rücktritt des
Vertrages berechtigt.
5.2. Ferner ist die Seebrücke Sellin GmbH berechtigt, aus
wichtigen Gründen vom Vertrag zurück zutreten,
beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der
Seebrücke Sellin GmbH nicht zu vertretenen Umstände die
Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen; falls
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angaben
wesentliche Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder
Veranstaltungszweck, gebucht werden; falls begründet
Anlass zu der Annahme haben, dass eine Veranstaltung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das
Ansehen der Seebrücke Sellin GmbH in der Öffentlichkeit
gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und
Organisationsbereich der Seebrücke Sellin GmbH
zuzurechnen ist oder falls der Veranstalter gegen Ziff. 2.2.
oder 11.1 dieser Bedingungen verstößt.
6. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl
und Änderungen der Veranstaltungszeit
6.1. Der Veranstalter teilt der Seebrücke Sellin GmbH
spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn die
endgültige Teilnehmerzahl mit.
6.2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer
gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 10
Prozent wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung
gestellt .Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen
werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen – und
Getränkeumsatzes der 10 Prozent überschreitenden
Ausfälle in Rechnung gestellt:
bis 28 Tage vor Beginn 25% der vereinbarte Leistung
bis 21 Tage vor Beginn 50% der vereinbarte Leistung
bis 14 Tage vor Beginn 75% der vereinbarte Leistung
bis 07 Tage vor Beginn 100% der vereinbarte Leistung
Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10
Prozent ist die Seebrücke Sellin GmbH berechtigt , die
vereinbarten Räume zu tauschen , sofern die Größe der
neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen
ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.
6.3. Eine Erhöhung von mehr als 5 Prozent der
Telnehmerzahlen bedarf der Zustimmung der Seebrücke
Sellin GmbH. Im Fall der Erhöhung wird der Abrechnung
die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
6.4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Seebrücke Sellin GmbH die vereinbarten
Anfangs- oder Schließzeiten der Veranstaltung , so kann
die Seebrücke Sellin GmbH zusätzliche Kosten der
Leistungsbereitschaft gemäß § 315 BGB in Rechnung
stellen , es sei denn , die Seebrücke Sellin GmbH trifft ein
Verschulden an der Verschiebung der Zeiten.
7. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen
Gegenständen sowie Entsorgung mitgebrachter
Gegenstände
7.1. Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt
ausschließlich die Seebrücke Sellin GmbH. Ausnahmen
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen
wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten
(„Korkgeld“) berechnet.
Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte
Speisen und Getränke und stellt die Seebrücke Sellin
GmbH insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte
frei.
7.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den
feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.
Die Seebrücke Sellin GmbH ist berechtigt, hierfür ggfs.
einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen der
möglichen Beschädigung sind die Aufstellung und
Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur
nach Zustimmung der Seebrücke Sellin GmbH zulässig.
7.3. Sämtliche vom Veranstalter oder von Teilnehmern der
Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige
Gegenstände sowie deren Verpackung sind vom
Veranstalter nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu
entfernen.
Kommt der Veranstalter seinen Entsorgungspflichten nicht
unverzüglich nach, darf die Seebrücke Sellin GmbH die
Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters
vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im
Veranstaltungsraum kann die Seebrücke Sellin GmbH für
die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.
Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren,
der Seebrücke Sellin GmbH der eines höheren Schadens
vorbehalten.
8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1. Soweit die Seebrücke Sellin GmbH für den
Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder
sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie
im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des
Veranstalters .Der Veranstalter haftet für die pflegliche
Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt
die Seebrücke Sellin GmbH von allen Ansprüchen Dritter
aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des
Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Seebrücke
Sellin GmbH bedarf der schriftlichen Zustimmung. Durch
die Verwendung dieser Geräte auftretenden Störungen oder
Beschädigungen an den technischen Anlagen der
Seebrücke Sellin GmbH gehen zu Lasten des
Veranstalters, soweit die Seebrücke Sellin GmbH diese
nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung
entstehenden Stromkosten dürfen die Seebrücke Sellin
GmbH pauschal erfassen und berechnen.
8.3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung der
Seebrücke Sellin GmbH berechtigt, Telefon-, Telefax- und
Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann
die Seebrücke Sellin GmbH eine Anschlussgebühr
verlangen.
9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
und Haftung der Selliner Seebrücke GmbH
9.1. Mitgebrachte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder
sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich
auf eigene Gefahr des Veranstalters in den
Veranstaltungsräumen bzw. in der Seebrücke Selliner
GmbH übernehmen keine Bewachungs- oder
Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte
Gegenstände sind nicht früher als 2 Tage vor
Veranstaltungsbeginn in die Seebrücke Sellin GmbH zu
bringen.
Die Seebrücke Sellin GmbH übernehmen für Verlust,
Untergang oder Beschädigung keine Haftung außer bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Seebrücke Sellin
GmbH. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände
obliegt dem Veranstalter.
9.2. Ansonsten haftet die Seebrücke Sellin GmbH - außer
in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf
die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflicht.
10. Haftung der Veranstalter für Schäden
10.1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche
im Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer
bzw. -besucher , Mitarbeiter , sonstige Dritte aus
seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
10.2. Die Seebrücke Sellin GmbH kann vom Veranstalter
die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B.
Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
11. Verschiedenes
11.1. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken
und Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Seebrücke Sellin GmbH.
11.2. Die Seebrücke Sellin GmbH ist verpflichtet, alle
Veranstaltungen, zu denen Musik gespielt wird, bei der
GEMA anzumelden. Die GEMA Gebühren werden von der
GEMA direkt dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
11.3. Änderungen oder Ergänzungen des
Veranstaltungsvertrages bedürfen der Schriftform.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den
Veranstalter sind unwirksam.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages
unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden
unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem
angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe
kommen.
11.5. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der
Seebrücke Sellin GmbH. Es gilt das deutsche Recht.
11.6. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheckund
Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr
der Sitz der Seebrücke Sellin GmbH. Sofern ein
Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 ZPO
erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
gilt als Gerichtsstand der Sitz der Seebrücke Sellin GmbH .


