Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Seebrücke Sellin
1. Geltungsbereich /Geschäftsbedingungen des Kunden
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Räumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für damit zusammenhängende weitere Leistungen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies schriftlich von der Seebrücke Sellin GmbH bestätigt wird.
2. Vertragsabschluss/ Überlassung an Dritte
2.1. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung der Seebrücke Sellin GmbH an den Veranstalter oder durch rechtsverbindliche Unterschrift des Veranstalters auf dem Angebot zustande. Veranstalter und die Seebrücke Sellin GmbH sind Vertragspartner.
2.2. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung gemieteten Räume und Flächen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
3. Preise, Zahlungen, Aufrechnung
3.1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sie kann auf Wunsch gesondert ausgewiesen werden. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der Seebrücke GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis so kann der Vermieter den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend erhöhen.
3.2. Umbestellungen wie Änderung der Personenzahl oder sonstiger wesentlicher Leistungen der Seebrücke Sellin berechtigen den Vermieter abweichende Preise zu verlangen.
3.3. Rechnungen der Seebrücke Sellin GmbH sind binnen 10 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist die Seebrücke Sellin GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Seebrücke Sellin GmbH, der eines höheren Schadens vorbehalten.
3.4. Die Seebrücke Sellin GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
3.5. Der Veranstalter kann nur mit unstrittigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Seebrücke Sellin GmbH aufrechnen.
4. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)
4.1. Zum kostenfreien Rücktritt ist der Veranstalter nur berechtigt, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Andernfalls ist die Seebrücke Sellin GmbH bei der Stornierung berechtigt, für die Veranstaltungsräume eine vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine weitere Weitervermietung nicht möglich ist.
4.2. Eine kostenfreie Stornierung von Veranstaltungen auf der Seebrücke Sellin ist bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich, danach treten folgende Fristen und Pauschalierungen in Kraft:
- zwischen der 6-8 Woche bis Veranstaltungsbeginn 20% des entgangenen Umsatzes
- zwischen der 4-6 Woche bis Veranstaltungsbeginn 40% des entgangenen Umsatzes
- zwischen der 3-4 Woche bis Veranstaltungsbeginn 50% des entgangenen Umsatzes
- zwischen der 2-3 Woche bis Veranstaltungsbeginn 60% des entgangenen Umsatzes
- ab 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80 % des entgangenen Umsatzes
- bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 % des entgangenen Umsatzes
War für das Menü oder Büffet noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3 Gang Menü oder das Büffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigen, der Seebrücke Sellin GmbH der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.3. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.
4.4. Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach Ziff. 4.1 bis 4.3.entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den die Seebrücke Sellin GmbH zu vertreten hat.
4.5. Der Veranstalter und die Seebrücke Sellin GmbH haben das Recht, 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn schriftlich den Vertrag aufzulösen, ohne dass gegenseitige Schadenersatzansprüche erhoben werden können.
5. Rücktritt der Seebrücke Sellin GmbH
5.1. Wird von der Seebrücke Sellin GmbH verlangte angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet, so ist die Seebrücke Sellin GmbH zum Rücktritt des Vertrages berechtigt.
5.2. Ferner ist die Seebrücke Sellin GmbH berechtigt, aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurück zutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Seebrücke Sellin GmbH nicht zu vertretenen Umstände die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen; falls Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angaben wesentliche Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Veranstaltungszweck, gebucht werden; falls begründet Anlass zu der Annahme haben, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Seebrücke Sellin GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich der Seebrücke Sellin GmbH zuzurechnen ist oder falls der Veranstalter gegen Ziff. 2.2. oder 11.1 dieser Bedingungen verstößt.
6. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und Änderungen der Veranstaltungszeit
6.1. Der Veranstalter teilt der Seebrücke Sellin GmbH spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.
6.2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 10 Prozent wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen – und Getränkeumsatzes der 10 Prozent überschreitenden Ausfälle in Rechnung gestellt:
bis 28 Tage vor Beginn 25% der vereinbarte Leistung
bis 21 Tage vor Beginn 50% der vereinbarte Leistung
bis 14 Tage vor Beginn 75% der vereinbarte Leistung
bis 07 Tage vor Beginn 100% der vereinbarte Leistung
Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 Prozent ist die Seebrücke Sellin GmbH berechtigt , die vereinbarten Räume zu tauschen , sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.
6.3. Eine Erhöhung von mehr als 5 Prozent der Teilnehmerzahlen bedarf der Zustimmung der Seebrücke Sellin GmbH. Im Fall der Erhöhung wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
6.4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Seebrücke Sellin GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schließzeiten der Veranstaltung , so kann die Seebrücke Sellin GmbH zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß § 315 BGB in Rechnung stellen , es sei denn , die Seebrücke Sellin GmbH trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten.
7. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen sowie Entsorgung mitgebrachter Gegenstände.
7.1. Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich die Seebrücke Sellin GmbH. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt die Seebrücke Sellin GmbH insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.
7.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Seebrücke Sellin GmbH ist berechtigt, hierfür ggfs. einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen der möglichen Beschädigung sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur nach Zustimmung der Seebrücke Sellin GmbH zulässig.
7.3. Sämtliche vom Veranstalter oder von Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sowie deren Verpackung sind vom Veranstalter nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter seinen Entsorgungspflichten nicht unverzüglich nach, darf die Seebrücke Sellin GmbH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum kann die Seebrücke Sellin GmbH für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Seebrücke Sellin GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten.
8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1. Soweit die Seebrücke Sellin GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder
sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters .Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Seebrücke Sellin GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Seebrücke Sellin GmbH bedarf der schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Seebrücke Sellin GmbH gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Seebrücke Sellin GmbH diese nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten dürfen die Seebrücke Sellin GmbH pauschal erfassen und berechnen.
8.3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung der Seebrücke Sellin GmbH berechtigt, Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Seebrücke Sellin GmbH eine Anschlussgebühr verlangen.
9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen und Haftung der Selliner Seebrücke GmbH
9.1. Mitgebrachte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Seebrücke Selliner GmbH übernehmen keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände sind nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in die Seebrücke Sellin GmbH zu bringen. Die Seebrücke Sellin GmbH übernehmen für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Seebrücke Sellin GmbH. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.
9.2. Ansonsten haftet die Seebrücke Sellin GmbH – außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflicht.
10. Haftung der Veranstalter für Schäden
10.1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche im Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
10.2. Die Seebrücke Sellin GmbH kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B.
Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
11. Verschiedenes
11.1. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken und Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Seebrücke Sellin GmbH.
11.2. Die Seebrücke Sellin GmbH ist verpflichtet, alle Veranstaltungen, zu denen Musik gespielt wird, bei der GEMA anzumelden. Die GEMA Gebühren werden von der GEMA direkt dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
11.3. Änderungen oder Ergänzungen des Veranstaltungsvertrages bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.
11.5. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Seebrücke Sellin GmbH. Es gilt das deutsche Recht.
11.6. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Seebrücke Sellin GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Seebrücke Sellin GmbH .


